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   LAG Hamm, 01.10.2010 - 10 TaBV 83/09   

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https://dejure.org/2010,10125
LAG Hamm, 01.10.2010 - 10 TaBV 83/09 (https://dejure.org/2010,10125)
LAG Hamm, Entscheidung vom 01.10.2010 - 10 TaBV 83/09 (https://dejure.org/2010,10125)
LAG Hamm, Entscheidung vom 01. Oktober 2010 - 10 TaBV 83/09 (https://dejure.org/2010,10125)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Zustimmungsersetzung zur Ein-, Umgruppierung von Mitarbeitern; Berater/innen im Filialbetrieb; Kundenberater; Auslegung eines Tarifvertrages

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 99 BetrVG, §§ 6, 7 Manteltarifvertrag für die Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie die genossenschaftlichen Zentralbanken i.d.F. vom 05.06.2008
    Zustimmungsersetzung zur Ein-, Umgruppierung von Mitarbeitern; Berater/innen im Filialbetrieb; Kundenberater; Auslegung eines Tarifvertrages

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eingruppierung von Kundenberater/innen im Filialbetrieb einer Genossenschaftsbank; Zustimmungsersetzungsanträge der Arbeitgeberin

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eingruppierung von Kundenberater/innen im Filialbetrieb einer Genossenschaftsbank; unbegründete Zustimmungsersetzungsanträge der Arbeitgeberin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (30)

  • BAG, 05.02.2004 - 8 AZR 600/02

    Eingruppierung eines Kundenberaters einer Bank

    Auszug aus LAG Hamm, 01.10.2010 - 10 TaBV 83/09
    Berater/innen im Filialbetrieb einer Bank, deren Aufgabe es ist, Geschäftsbeziehungen zu Kunden aufzubauen und diese qualifiziert, ganzheitlich zu beraten und zu betreuen, sind Kundenberater im Sinne des § 7 des Manteltarifvertrag für die Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie die genossenschaftlichen Zentralbanken i.d.F. vom 05.06.2008, auch wenn sie anlässlich ihrer Beratungstätigkeiten Servicetätigkeiten in unbedeutendem Umfang ausüben (im Anschluss an BAG 05.02.2004 - 8 AZR 600/02 -).

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach dann, wenn allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen in einer bestimmten Vergütungsgruppe konkrete Beispiele beigefügt sind, die Eingruppierungsvoraussetzungen der betreffenden Vergütungsgruppe regelmäßig schon dann als erfüllt anzusehen sind, wenn der Arbeitnehmer eine den Tarifbeispielen entsprechende Tätigkeit ausübt und es einer Prüfung der allgemeinen Merkmale nicht mehr bedarf (vgl. statt aller: BAG 25.09.1991 - 4 AZR 87/91 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 7; BAG 17.01.1996 - 4 AZR 662/94 - AP BAT §§ 22, 23 Sparkassenangestellte Nr. 4; BAG 05.02.2004 - 8 AZR 600/02 - ZTR 2004, 311; BAG 17.03.2005 - 8 ABR 8/04 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 90; BAG 18.04.2007 - 4 AZR 696/05 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Telekom Nr. 8 = NZA-RR 2008, 144; BAG 23.09.2009 - 4 AZR 333/08 - NZA 2010, 538 m.w.N.).

    Diese Tarifgestaltung wäre nicht sinnvoll, wenn der Begriff des Kundenberaters keinen aus sich heraus verständlichen Bedeutungsgehalt in der Arbeit in der Bank oder einer Sparkasse hätte (BAG 05.02.2004 - 8 AZR 600/02 - ZTR 2004, 311).

    Zwar haben die Tarifvertragsparteien des vorliegenden Manteltarifvertrages im Anschluss an die bereits mehrfach genannte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 05.02.2004 - 8 AZR 600/02 - durch Änderungstarifvertrag vom 08.07.2004 die bereits oben genannte Protokollnotiz zu den Tarifgruppen 4 bis 6 in den Manteltarifvertrag eingefügt und insbesondere die Tarifgruppen 5 und 6 näher erläutert.

    Der Kundenberater im Sinne der Tarifgruppe 7 ist neben seiner hauptsächlichen Beratungstätigkeit allenfalls für diejenigen Servicetätigkeiten zuständig, die mit der Beratung im Zusammenhang stehen und keinen wesentlichen Umfang haben (vgl. BAG 05.02.2004 - 8 AZR 600/02 - Rn. 37).

  • BAG, 06.08.2002 - 1 ABR 49/01

    Umgruppierung wegen geänderter tariflicher Tätigkeitsbewertung

    Auszug aus LAG Hamm, 01.10.2010 - 10 TaBV 83/09
    Unter Umgruppierung ist dagegen jede Änderung der Einreihung in die tarifliche oder betriebliche Lohn- oder Gehaltsgruppenordnung, also eine Neueingruppierung zu verstehen, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer ein höheres, niedrigeres oder weiterhin gleiches Arbeitsentgelt erzielt (BAG 06.08.2002 - 1 ABR 49/01 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 27; BAG 03.05.2006 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 31; BAG 09.12.2008 - 1 ABR 79/07 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 36; Fitting, a.a.O., § 99 Rn. 104).

    Diese Zustimmungsverweigerung lässt es als möglich erscheinen, dass einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG abschließend aufgezählten Gründe geltend gemacht wird (BAG 26.01.1988 - 1 AZR 531/86 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 50; BAG 27.06.2000 - 1 ABR 36/99 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 23; BAG 06.08.2002 - 1 ABR 49/01 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 27).

  • BAG, 03.05.2006 - 1 ABR 2/05

    Umfang der Mitbestimmung bei Umgruppierung

    Auszug aus LAG Hamm, 01.10.2010 - 10 TaBV 83/09
    Unter Umgruppierung ist dagegen jede Änderung der Einreihung in die tarifliche oder betriebliche Lohn- oder Gehaltsgruppenordnung, also eine Neueingruppierung zu verstehen, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer ein höheres, niedrigeres oder weiterhin gleiches Arbeitsentgelt erzielt (BAG 06.08.2002 - 1 ABR 49/01 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 27; BAG 03.05.2006 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 31; BAG 09.12.2008 - 1 ABR 79/07 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 36; Fitting, a.a.O., § 99 Rn. 104).

    Sie dient der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Vergütungsordnung und damit der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit so wie der Transparenz der Vergütungspraxis (BAG 03.05.2006 - 1 ABR 2/05 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 31; BAG 17.06.2008 - 1 ABR 39/07 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 34; Fitting, a.a.O., § 99 Rn. 96 m.w.N.).

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